OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.08.2019
15 UF 184/19
Normen:
FamFG § 197 Abs. 3 S. 1; FamFG § 59; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 514
FuR 2020, 382
MDR 2019, 1452
ZEV 2020, 25
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 2717/18

Namensrecht bei Erwachsenenadoption

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 15 UF 184/19

DRsp Nr. 2019/16999

Namensrecht bei Erwachsenenadoption

1. Die annehmende und die an anzunehmende Person, deren Anträge auf Beibehaltung des Geburtsnamens des volljährigen Anzunehmenden abgewiesen werden, sind zur Anfechtung der ablehnenden Entscheidung beschwerdebefugt.2. Bei der Adption einer volljähigen Person ist dieser nicht gestattet, ihren bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Eine dahingehende erweiternde Auslegung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte,

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 197 Abs. 3 S. 1; FamFG § 59; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren im Streit ist die Namensführung der Beteiligten zu 1 nach erfolgter Adoption durch die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1 ist mit Herrn H...D...verheiratet. Die Ehegatten haben keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, sondern nach der Eheschließung ihren jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Söhne, von denen der jüngste noch minderjährig ist, tragen den Familiennamen der Beteiligten zu 1 "W...".