Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
2.Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte,
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
I.
Im Beschwerdeverfahren im Streit ist die Namensführung der Beteiligten zu 1 nach erfolgter Adoption durch die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1 ist mit Herrn H...D...verheiratet. Die Ehegatten haben keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, sondern nach der Eheschließung ihren jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Söhne, von denen der jüngste noch minderjährig ist, tragen den Familiennamen der Beteiligten zu 1 "W...".
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