OVG Brandenburg - Urteil vom 20.11.2003
4 A 277/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1355 ; BGB § 1616 ; BGB § 1617 ; BGB § 1618 ; NÄG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 124 Abs. 1 ; VwVfGBbg § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1399
Vorinstanzen:
VG Cottbus - 2 K 2095/01 - 07.05.2002,

Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG (offengelassen), Keine Sperrwirkung der §§ 1616 - 1618 BGB für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Erforderlichkeitsmaßstab für die Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Prinzip der Namenskontinuität

OVG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 4 A 277/02

DRsp Nr. 2008/836

Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG (offengelassen), Keine Sperrwirkung der §§ 1616 - 1618 BGB für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Erforderlichkeitsmaßstab für die Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen, Prinzip der Namenskontinuität

»1. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides aufgrund einer isolierten Anfechtungsklage wegen materieller Rechtswidrigkeit gestaltet das Verwaltungsrechtsverhältnis endgültig. Für eine erneute Entscheidung der Widerspruchsbehörde besteht jedenfalls bei einem gebundenen Verwaltungsakt kein Rechtsschutzbedürfnis.2. Zur Anwendung des Erforderlichkeitsmaßstabes im Einzelfall bei einer begehrten Namensänderung von sog. Scheidungshalbwaisen.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1355 ; BGB § 1616 ; BGB § 1617 ; BGB § 1618 ; NÄG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 124 Abs. 1 ; VwVfGBbg § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Familiennamen der Beigeladenen zu 1. und zu 2.