VG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2014
11 K 4564/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2252/2004; ICAO Teil 1 Dok.Nr. 9303; PassG § 1; PassG §5 Abs. 4; PassVO § 1; VwVPassG Nr. 4.1.1.3; BGB §§ 1591 ff.; PStG § 56; PStG §,59; PStG VO § 79;

Namensrecht; Passrecht - allg. Persönlichkeitsrecht; Schreibweise des Namens in Großbuchstaben

VG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 11 K 4564/13

DRsp Nr. 2014/17767

Namensrecht; Passrecht - allg. Persönlichkeitsrecht; Schreibweise des Namens in Großbuchstaben

Die Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Pass in Großbuchstaben ist EU-rechtlich zwingend vorgegeben und dient der Maschinenlesbarkeit, der Einheitlichkeit der Pässe im EU-Raum und der Einhaltung von Sicherheitsstandards. Durch die Schreibweise des Namens in Großbuchstaben wird der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2252/2004; ICAO Teil 1 Dok.Nr. 9303; PassG § 1; PassG §5 Abs. 4; PassVO § 1; VwVPassG Nr. 4.1.1.3; BGB §§ 1591 ff.; PStG § 56; PStG §,59; PStG VO § 79;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.

Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.