Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.
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