OLG Celle - Beschluss vom 06.02.2013
17 W 13/12
Normen:
BGB § 1313; BGB § 1318 Abs. 1; BGB § 1355 Abs. 5; PStG § 15; PStG § 48;
Fundstellen:
FamFR 2013, 168
FamRB 2013, 149
FamRZ 2013, 955
FuR 2013, 596
NJW 2013, 2292
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 21.05.2012

Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 17 W 13/12

DRsp Nr. 2013/3407

Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung

Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21. Mai 2012 abgeändert.

Der Standesbeamte in S. wird angewiesen, das Eheregister Nr. E 1/2010 im Wege der Folgebeurkundung dahin gehend zu berichtigen, dass der Ehemann aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Hildesheim vom 26. Oktober 2011 (36 F 255/11) ab Eintritt der Rechtskraft der Eheaufhebung am 8. Dezember 2011 wieder den Familiennamen D. führt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1313; BGB § 1318 Abs. 1; BGB § 1355 Abs. 5; PStG § 15; PStG § 48;

Gründe:

I. Aufgrund einer Zweifelsvorlage der Standesamtsaufsicht ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, welche namensrechtlichen Folgen die Aufhebung einer Ehe nach sich zieht.