KG - Beschluß vom 30.01.1996
1 W 7243/94
Normen:
BGB § 2232 ; BeurkG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)299Nr. 9
ErbPrax 1996, 355
FGPrax 1996, 113
FamRZ 1996, 1242
NJW-RR 1996, 1414
Rpfleger 1996, 349
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 605/92
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 165/94

Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge, Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung

KG, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 1 W 7243/94

DRsp Nr. 1996/28505

Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge, Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung

»Unterschreibt der Erblasser ein notarielles Testament mit einem anderen Namen als seinem Familiennamen, so kann dies als Namensunterschrift grundsätzlich nur dann angesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte oder auch anderer außertestamentarischer Umstände feststeht, daß der verwendete Name den Erblasser zweifelsfrei kennzeichnet, und die Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung feststeht«.

Normenkette:

BGB § 2232 ; BeurkG § 13 Abs. 1 ;

Gründe: