OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.12.2012
20 W 179/12
Normen:
BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2; PStG § 49; PStG § 51; PStG § 53;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1802
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 URIII MIR 13/11

Namenswahl ausländischer Ehegatten nach vollzogener Rechtswahl

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 20 W 179/12

DRsp Nr. 2013/5297

Namenswahl ausländischer Ehegatten nach vollzogener Rechtswahl

Haben Ehegatten nach einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB in Anwendung ausländischen Rechts zunächst unterschiedliche Familiennamen geführt, so können sie nach dem Statutenwechsel des Ehegatten mit bisher ausländischer Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 1355 BGB wirksam einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Standesamtsaufsicht hat den Beteiligten zu 1) und 2) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2; PStG § 49; PStG § 51; PStG § 53;

Gründe: