Namenswahl durch eingebürgerten Ehegatten einer Spätaussiedlerin
OLG Köln, Beschluß vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 137/02
DRsp Nr. 2003/3886
Namenswahl durch eingebürgerten Ehegatten einer Spätaussiedlerin
Der ursprünglich russische Ehegatte einer statusdeutschen Spätaussiedlerin, der bei der Aufnahme in das Bundesgebiet wegen der kurzen Dauer der Ehe die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher i. S. des Art. 116 Abs. 1GG nicht erfüllte, kann nach seiner Einbürgerung seinen russischen Vatersnamen ablegen und die deutschsprachige Form seines Vornamens annehmen.