FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2008
8 K 1772/07 (Kg)
Normen:
EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 3; AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1612; BGB § 1612a;

Naturalunterhalt erfüllt den Unterhaltsanspruch des auswärtig untergebrachten volljährigen Kinds regelmäßig nicht; Auszahlung an das Kind ab dem Zeitpunkt der Stellung des Abzweigungsantrags; Rückforderung vom Unterhaltsverpflichteten

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 8 K 1772/07 (Kg)

DRsp Nr. 2009/6401

Naturalunterhalt erfüllt den Unterhaltsanspruch des auswärtig untergebrachten volljährigen Kinds regelmäßig nicht; Auszahlung an das Kind ab dem Zeitpunkt der Stellung des Abzweigungsantrags; Rückforderung vom Unterhaltsverpflichteten

1. In Form von Kost und Logis angebotener und in Form von zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungen tatsächlich erbrachter Naturalunterhalt erfüllt den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes nicht und führt dazu, dass das Abzweigungsermessen der Familienkasse dahingehend auf Null reduziert ist, dass die Auszahlung des Kindergeldes an das auswärtig untergebrachte, volljährige Kind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Stellung des Abzweigungsantrags anzuordnen ist. 2. Soweit Kindergeld für auf den Zeitpunkt der Stellung des Abzweigungsantrags folgende Zeiträume bereits an den Unterhaltsverpflichteten ausgezahlt wurde, ist es aufgrund der Änderung der Empfangszuständigkeit nach dem Rechtsgedanken der zivilrechtlichen Zweckverfehlungskondiktion vom Leistungsempfänger zurückzufordern.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 3; AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1612;