OLG Köln - Urteil vom 26.08.1997
4 UF 166/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1427

Negative Feststellungsklage nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 4 UF 166/96

DRsp Nr. 1998/15923

Negative Feststellungsklage nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO

»1. Nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO hat der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Verfahren durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen.2. Nebeneinkünfte des Unterhaltspflichtigen sind dann nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt sind, daß der Unterhaltspflichtige äußerst sparsam lebt, im Wesentlichen Vermögensbildung betrieb und seine, auch erheblichen, Zusatzeinkünfte gerade nicht für den Familienunterhalt einsetzte, und auch die Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs die Nebeneinkünfte des Unterhaltspflichtigen gerade als Vermögensvermehrung geltend macht.