BGH - Beschluß vom 15.10.1996
XII ARZ 15/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 40

Negativer Kompetenzkonflikt im Prozeßkostenhilfeverfahren; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 15/96

DRsp Nr. 1997/4977

Negativer Kompetenzkonflikt im Prozeßkostenhilfeverfahren; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Auch in einem Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ermöglicht § 36 Nr. 6 ZPO die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts, nachdem das Verfahren durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO findet auch in einem Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe Anwendung. Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nur auf das Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß, wenn der Rechtsstreit an ein an sich unzuständiges Gericht erfolgt ist, nach Rechtshängigkeit der Hauptsache eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht erfolgen kann. Wird im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses übersehen, daß die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gem. § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache erlischt, kann der Verweisungsbeschluß allein deswegen noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und somit als willkürlich angesehen werden.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Magdeburg geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abgetrennt und weiterhin anhängig.