BVerwG - Beschluss vom 31.08.2021
6 AV 6.21
Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; BGB § 1757; BGB § 1767;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 713/21

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 6 AV 6.21

DRsp Nr. 2021/14940

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestimmt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; BGB § 1757; BGB § 1767;

Gründe

I

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Wiesbaden, das Standesamt Wiesbaden anzuweisen, ihre Geburtsurkunde auf den Namen Esther Anna G. auszustellen und dies an das die Heiratsurkunde ausstellende Standesamt Frankfurt am Main weiterzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragstellerin sei bei ihrer Adoption als Volljährige nicht bekannt gewesen, dass sie gemäß § 1757 BGB den Familiennamen (Ehenamen) der Annehmenden, also ihrer Mutter erhalte.