BGH - Beschluß vom 21.03.2001
XII ZB 83/99
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 ;
Fundstellen:
BGHZ 147, 159
FGPrax 2001, 152
MDR 2001, 874
NJW 2001, 2469
Vorinstanzen:
BayObLG, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Regensburg, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

BGH, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen XII ZB 83/99

DRsp Nr. 2001/7968

Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

»Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Spätaussiedler aus der Russischen Föderation. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.

Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen E., schlossen 1988 in Krasnojarsk (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [C., Schreibweise nach Transliteration; Ehefrau: C.] als Ehenamen. Diesen Namen erhielt auch der 1988 als Sohn der Eheleute geborene Beteiligte zu 3.

1993 fanden die Beteiligten zu 1 bis 3 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland; sie gaben gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) namensrechtliche Erklärungen ab und nahmen den Namen T. an.