OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.05.2002
8 W 640/01
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2 § 16 § 121 ff. ;
Fundstellen:
AGS 2003, 19
JurBüro 2002, 526
MDR 2003, 117
OLGReport-Stuttgart 2002, 345
Rpfleger 2002, 574
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 538/00

Neue Angelegenheit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 8 W 640/01

DRsp Nr. 2002/14558

Neue Angelegenheit

»1. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO ist anwendbar auch in Fällen, in denen der frühere Auftrag vor dem 1.7.1994 und der neue Auftrag mehr als 2 Kalenderjahre danach erteil worden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe JurBüro 1198, 26). 2. Eine "Erledigung" iSv § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt vor, wenn das Verfahren länger als 3 Monate ruht und somit Fälligkeit (§ 16 BRAGO) eingetreten ist.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2 § 16 § 121 ff. ;

Gründe:

1. In dem im Sommer 1992 eingeleiteten Verfahren ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Im Hinblick auf ein in der Berufungsinstanz anhängiges Parallelverfahren wurde das Klagverfahren einvernehmlich zum "Ruhen" gebracht und im Frühjahr 1994 nach § 7 AktO weggelegt. Die PKH-Vergütung des Vertreters des Beklagten wurde antragsgemäß festgesetzt.

Im Oktober 2000 wurde das Verfahren von der Klägerin wieder angerufen und später durch Abschluss eines Vergleichs - auf den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich ausgedehnt wurde - beendet.