OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1992
1 UF 126/92
Normen:
BGB § 1587b ; ZPO § 319 § 516 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1452

Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht

OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 1 UF 126/92

DRsp Nr. 1995/6991

Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht

Ändert das Familiengericht nach § 319 ZPO eine Regelung des Versorgungsausgleichs dahingehend ab, daß Anwartschaften übertragen und nicht begründet werden, so läuft eine neue Rechtsmittelfrist nur, wenn die Erstentscheidung insgesamt nicht klar genug war, um eine Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten zu bilden oder wenn die Abänderung eine erhebliche zusätzliche Beschwer enthält.

Normenkette:

BGB § 1587b ; ZPO § 319 § 516 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621e ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1452