Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht
OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 1 UF 126/92
DRsp Nr. 1995/6991
Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht
Ändert das Familiengericht nach § 319ZPO eine Regelung des Versorgungsausgleichs dahingehend ab, daß Anwartschaften übertragen und nicht begründet werden, so läuft eine neue Rechtsmittelfrist nur, wenn die Erstentscheidung insgesamt nicht klar genug war, um eine Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten zu bilden oder wenn die Abänderung eine erhebliche zusätzliche Beschwer enthält.