BFH - Urteil vom 14.11.2007
XI R 48/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 367
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1481/06

Neue Tatsache; Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting; geschiedene Eheleute

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen XI R 48/06

DRsp Nr. 2008/332

Neue Tatsache; Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting; geschiedene Eheleute

1. Für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde nach den behördeninternen Organisationsplan dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. 2. Dazu zählen i.d.R. der zeichnungsberechtigte Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter und der Vorsteher des FA. Diese Personen sind Dienststelle i. S. der Rechtsprechung des BFH. 3. Ergibt sich die Tatsache aus dem Akteninhalt der für die Bearbeitung des Steuerbescheids organisatorisch zuständigen Dienststelle, gilt sie als bekannt. Ist das nicht der Fall, kommt es darauf an, ob sie einem Bediensteten der zuständigen Dienststelle bekannt gegeben worden ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1997 geschieden.

Gemäß notarieller Unterhaltsvereinbarung vom 2. Februar 1998 muss der Kläger an seine geschiedene Ehefrau bis zu deren Lebensende monatlichen Unterhalt in Höhe von 400 DM zahlen.

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau wurden auch nach der Scheidung bei demselben Finanzamt (FA), dem Beklagten und Revisionsbeklagten, zur Einkommensteuer veranlagt.