I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1997 geschieden.
Gemäß notarieller Unterhaltsvereinbarung vom 2. Februar 1998 muss der Kläger an seine geschiedene Ehefrau bis zu deren Lebensende monatlichen Unterhalt in Höhe von 400 DM zahlen.
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau wurden auch nach der Scheidung bei demselben Finanzamt (FA), dem Beklagten und Revisionsbeklagten, zur Einkommensteuer veranlagt.
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