BayObLG - Beschluss vom 01.10.2003
3Z BR 161/03
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 § 1836a ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003, 261
FamRZ 2004, 305
OLGReport-BayObLG 2004, 112
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen T 32/03
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 373/99

Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher Antragsabweisung - Betreuungssache, Betreuervergütung, Staatskasse, materielle Rechtskraft, Mittellosigkeit

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 161/03

DRsp Nr. 2003/15374

Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher Antragsabweisung - Betreuungssache, Betreuervergütung, Staatskasse, materielle Rechtskraft, Mittellosigkeit

»Wird der Vergütungsantrag des Betreuers gegen die Staatskasse abgewiesen und später sein Anspruch gegen den Betroffenen bzw. dessen Erben festgesetzt, hindert die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses nicht einen erneuten Festsetzungsantrag gegen die Staatskasse, soweit feststeht, dass der Anspruch des Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen bzw. dem Nachlass nicht mehr befriedigt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen das vorrangig haftende private Vermögen nicht auf Gründen beruht, die der Betreuer zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 § 1836a ;

Gründe:

I.

Die ehemalige Betreuerin (im Folgenden: Betreuerin) des am 27.12.2001 verstorbenen Betroffenen machte in fünf getrennten Anträgen Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 sowie zu Beginn des Jahres 2002 gegen die Staatskasse geltend.