Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; denn die von ihr eingereichte Auskunftsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von 114 ZPO.
Dem Grunde nach ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 1580 BGB. Allerdings normiert diese Vorschrift in Satz 2 eine entsprechende Anwendung des § 1605 BGB, der in seinem Absatz 2 besagt, dass vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft nur verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
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