OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1995
10 WF 244/95
Normen:
BGB § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 868

Neuerliche Auskunftsverpflichtung nach erteilter Auskunft bezüglich Trennungsunterhalts

OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 10 WF 244/95

DRsp Nr. 1996/23025

Neuerliche Auskunftsverpflichtung nach erteilter Auskunft bezüglich Trennungsunterhalts

Der Unterhaltsberechtigte kann zur Vorbereitung der Bezifferung seines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auch dann Auskunft verlangen, wenn seit der letzten Auskunftserteilung im Rahmen des Verfahrens zur Regelung des Trennungsunterhaltes weniger als zwei Jahre verstrichen sind.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; denn die von ihr eingereichte Auskunftsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von 114 ZPO.

Dem Grunde nach ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 1580 BGB. Allerdings normiert diese Vorschrift in Satz 2 eine entsprechende Anwendung des § 1605 BGB, der in seinem Absatz 2 besagt, dass vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft nur verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.