OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2012
4 UF 134/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 406 F 100/11

Neufassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da einzelne Anrechte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung keine Erwähnung gefunden haben.

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 4 UF 134/12

DRsp Nr. 2013/3521

Neufassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da einzelne Anrechte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung keine Erwähnung gefunden haben.

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 12.06.2012 erlassenen Beschluss auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ohne mündliche Verhandlung teilweise abzuändern, soweit nach Ziffer 2. Abs. 4 dessen Rechtsfolgenausspruchs ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) nicht stattfindet, und anstelle dessen wie folgt neu zu fassen:

Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-01 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-02 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

Ein Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-03 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.12.2012.

Normenkette:

VersAusglG § 14;

Gründe