Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 12.06.2012 erlassenen Beschluss auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ohne mündliche Verhandlung teilweise abzuändern, soweit nach Ziffer 2. Abs. 4 dessen Rechtsfolgenausspruchs ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) nicht stattfindet, und anstelle dessen wie folgt neu zu fassen:
Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-01 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.
Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-02 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.
Ein Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-03 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.
Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.12.2012.
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