OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.04.2003
6 WF 162/02
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 229
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 495/02

Neufassung des § 94 Abs. 3 S. 2 2. Hs. KostO: Kostengrundentscheidung über Gebühren und Auslagen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 6 WF 162/02

DRsp Nr. 2004/445

Neufassung des § 94 Abs. 3 S. 2 2. Hs. KostO: Kostengrundentscheidung über Gebühren und Auslagen

»Im Hinblick auf die Neufassung des § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. KostO ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - oder besser: pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

Das - gemäß den §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 19 Abs. 1 FGG zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat das Familiengericht seinen Verbindungsbeschluss vom 25. November 2002 rückgängig gemacht, indem es die Folgesache "elterliche Sorge" aus dem Scheidungsverbund herausgelöst und abgetrennt hat. Mit der Abtrennung ist das Verfahren (wieder) eine so genannte isolierte Familiensache, auf die ausschließlich die Bestimmungen des FGG sowie diejenigen der Kostenordnung Anwendung finden (vgl. zu letzterem: Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Aufl., Rdnr. 42 zu § 94 KostO und Rdnr. 14 zu § 1 KostO).