BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 57/04
Normen:
ZPO § 850g S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 333
BGHZ 161, 73
FamRZ 2005, 198
FuR 2005, 180
JurBüro 2005, 161
MDR 2005, 413
NJW 2005, 830
NJW-RR 2005, 222
Rpfleger 2005, 149
WM 2005, 139
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.02.2004
AG Chemnitz, vom 22.12.2003

Neufestsetzung des pfändbaren teils der Bezüge in der Unterhaltsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 57/04

DRsp Nr. 2004/20344

Neufestsetzung des pfändbaren teils der Bezüge in der Unterhaltsvollstreckung

»Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.«

Normenkette:

ZPO § 850g S. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus zwei Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Schuldners aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 EURO bestimmt.