I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats Dezember 1993 und macht die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 1 Abs 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl l 2353) geltend.
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