BVerfG - Beschluß vom 13.02.2003
1 BvR 1597/99
Normen:
BGB § 1615l Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 662
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 32/99
LG Detmold, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/98

Neuregelung des Unterhaltsanspruchs einer Mutter aus Anlaß der Geburt eines nichtehelichen Kindes

BVerfG, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1597/99

DRsp Nr. 2003/4287

Neuregelung des Unterhaltsanspruchs einer Mutter aus Anlaß der Geburt eines nichtehelichen Kindes

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus dem Fehlen einer Übergangsregelung zu § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung des SFHÄndG vom 21.08.1995 zu schließen, daß das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die für die Zeit nach In-Kraft-Treten der Neuregelung geltend gemacht werden, anzuwenden ist, während für die Zeit davor das bisherige Recht anwendbar bleibt, und zwar unabhängig davon, wann die zu betreuenden nichtehelichen Kinder geboren worden sind.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: