OLG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2020
12 WF 106/20
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 201
FuR 2021, 101
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 637 F 84/20

Neuregelung eines Umgangs in einem AbänderungsverfahrenÄnderung einer gerichtlich gebilligten UmgangsregelungKeine Vereitelung eines nicht eingeforderten Umgangs

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 12 WF 106/20

DRsp Nr. 2020/16775

Neuregelung eines Umgangs in einem Abänderungsverfahren Änderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung Keine Vereitelung eines nicht eingeforderten Umgangs

Orientierungssatz: 1. Eine Änderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe ist erst dann angezeigt, wenn die Änderung "geboten" ist, weil die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung "deutlich überwiegen" (vgl. BeckOGK BGB/Mehrle, Stand 1.11.2018, § 1696 Rn. 73). Ziel dieser Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit ist es auch, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen. 2. Es ist weder gewollt noch praktisch realisierbar, dass sämtliche gerichtlichen Umgangsregelungen, die einmal getroffen wurden, bis zur Volljährigkeit des Kindes permanent nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden. Vielmehr sollen die Eltern grundsätzlich erforderliche Anpassungen der Umgangsregelung einvernehmlich selbst vornehmen. 3. Ein Umgang, den der Berechtigte nicht einfordert, kann nicht vereitelt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Juli 2018, 7 WF 881/17, FamRZ 2018, 595, juris Rn. 19).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 1;