KG - Beschluss vom 30.06.2021
5 Ws 66/21 Vollz
Normen:
StPO § 473 Abs. 1; StVollzG § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 555 StVK 190/20

Neuregelungen von Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 57 PsychKG BlnGerichtliche Überprüfung von Maßnahmen des Maßregelvollzugs in Berlin nach Bundesrecht (§§ 109 ff. StVollzG)Abschließende Aufzählung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen im PsychKG BlnPflicht zum Versuch anderer Mittel vor ZwangsbehandlungMehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Maßnahmen nach PsychKG BlnDokumentationspflichten im Rahmen des § 57 PsychKG BlnBerücksichtigung einer Patientenverfügung bei Zwangsbehandlungsmaßnahmen

KG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 5 Ws 66/21 Vollz

DRsp Nr. 2022/1669

Neuregelungen von Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 57 PsychKG Bln Gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen des Maßregelvollzugs in Berlin nach Bundesrecht (§§ 109 ff. StVollzG) Abschließende Aufzählung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen im PsychKG Bln Pflicht zum Versuch anderer Mittel vor Zwangsbehandlung Mehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Maßnahmen nach PsychKG Bln Dokumentationspflichten im Rahmen des § 57 PsychKG Bln Berücksichtigung einer Patientenverfügung bei Zwangsbehandlungsmaßnahmen

1. Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG. Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG ist insoweit entbehrlich. 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht ist, und an die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren.