BVerfG - Beschluß vom 09.02.1989
1 BvR 1181/88
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 29.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2467/77
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 923/80
BVerwG, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 92.86

Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1181/88

DRsp Nr. 2005/17032

Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag

1. Zum Erziehungsauftrag des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes und damit das Recht, über die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern zu entscheiden. Der staatliche Erziehungsauftrag ist dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegten Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet und eigenständig. 2. Das heißt auf der einen Seite, daß der Staat hinreichende Neutralität und Toleranz wahren und die erzieherischen Vorstellungen der Eltern - ihre Verantwortung für den Gesamtplan der Erziehung - achten muß. Diese sind aber auch ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber andersdenkenden Eltern verpflichtet, deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muß, und haben darüber hinaus hinzunehmen, daß der Staat seinen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag nach seinen bildungspolitischen Vorstellungen zu verwirklichen sucht.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht erkennbar.