BGH - Beschluß vom 28.08.1974
3 StR 196/74
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 28.08.1974 (3 StR 196/74) - DRsp Nr. 1995/8577

BGH, Beschluß vom 28.08.1974 - Aktenzeichen 3 StR 196/74

DRsp Nr. 1995/8577

Nicht jede Drohung mit einer den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllenden Handlung ist eine Drohung mit Gefahr für den Leib im Sinne der §§ 177, 178 StGB.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch führen die nach dein Erlaß des Urteils durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I, 1723) eingetretenen Rechtsänderungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zur teilweisen Aufhebung des Urteils sowie zur Änderung des Schuldspruchs.