Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach §
Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungsgemäß, verfassungsgerichtlicher Prüfung standhielte.
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