BVerfG - Beschluss vom 17.09.2008
1 BvR 1173/08
Normen:
BGB § 1355 Abs. 4 S. 3 ; NamÄndG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LA 345/07
VG Oldenburg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 3689/06

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Namensänderung

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1173/08

DRsp Nr. 2008/19130

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Namensänderung

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 4 S. 3 ; NamÄndG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungsgemäß, verfassungsgerichtlicher Prüfung standhielte.