BVerfG - Beschluß vom 22.04.1997
1 BvR 1174/88
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; EStG § 32 Abs. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art 3 Nr. 25
FR 1997, 455
HFR 1997, 693
StE 1997, 362
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VII 97/86
BFH, vom 29.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 103/87

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtrliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach geänderter Sach- und Rechtslage

BVerfG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1174/88

DRsp Nr. 2004/16367

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtrliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach geänderter Sach- und Rechtslage

Sind die grundsätzlichen Fragen verfassungsgerichtlich geklärt und hat auch eine zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage an einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Fragen keine Änderung herbeigeführt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; EStG § 32 Abs. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen Entscheidungen der Finanzgerichte wenden, betreffen im Kern die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt seiner ehelichen Kinder, die dem anderen Elternteil zugeordnet sind und für die dieser Elternteil Kindergeld erhält, in den Jahren 1980 bis 1982 weder einkommensteuerrechtlich noch durch die Gewährung von Kindergeld, im Jahr 1983 nur durch einen halben Kinderfreibetrag je Kind in Höhe von 216 DM berücksichtigt wurden.