OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2003
16 W 11/03
Normen:
Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 237
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 164/03

Nichtberücksichtigung des einem Unterhaltsschuldner nach deutschem Recht verbleibenden Selbstbehalts

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 16 W 11/03

DRsp Nr. 2003/10204

Nichtberücksichtigung des einem Unterhaltsschuldner nach deutschem Recht verbleibenden Selbstbehalts

Der Umstand allein, dass bei vollständiger Vollstreckung des in einem ausländischen Urteil titulierten Unterhalts der nach deutschen Recht dem Schuldner zu verbleibende notwendige Selbstbehalt unterschritten wird, rechtfertigt es noch nicht, anzunehmen, dass es zu den Grundgedanken deutscher Regelungen und den in ihnen enthaltenen, primär durch die Grundrechte geprägten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erschiene, es zu vollstrecken.

Normenkette:

Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 5 Nr. 1 ;

Gründe: