OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.07.1997
2 WF 57/97
Normen:
BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1317
NJW-RR 1998, 582
NJWE-FER 1998, 126
OLGReport-Karlsruhe 1998, 203
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Nichtberücksichtigung des im türkischen Recht verankerten Stichentscheids des Kindesvaters nach deutschem Recht bei elterlicher Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 2 WF 57/97

DRsp Nr. 1998/2325

Nichtberücksichtigung des im türkischen Recht verankerten Stichentscheids des Kindesvaters nach deutschem Recht bei elterlicher Sorge

»1. Der im türkischen Sorgerecht gemäß Art. 263 türk. ZGB vorgesehene Stichentscheid des Kindesvaters bleibt bei Sorgerechtsregelungen deutscher Gerichte - da grundgesetzwidrig - unberücksichtigt.2. Da das türkische Recht eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil im Falle des faktischen, gerichtlich nicht bestätigten Getrenntlebens beider Eltern nicht vorsieht, es vielmehr bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, kann einem Elternteil während des Getrenntlebens nicht die elterliche Sorge selbst, sondern nur deren Ausübung übertragen werden.«

Normenkette:

BGB § 1672 ;

Gründe:

I. Der am 01.05.1966 geborene Antragsteller/Kindesvater und die am 01.08.1968 geborene Antragsgegnerin/Kindesmutter, beide türkische Staatsangehörige, haben am 08.08.1986 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die beiden oben genannten Söhne ... und ... hervorgegangen.