BGH - Beschluss vom 29.04.2015
XII ZB 214/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 627
FamRB 2015, 257
FamRZ 2015, 1176
FuR 2015, 462
MDR 2015, 973
NJW 2015, 1827
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 812 F 205/13
OLG Koblenz, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 186/14

Nichtbestehen eines subjektiven Rechts auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 214/14

DRsp Nr. 2015/8575

Nichtbestehen eines subjektiven Rechts auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2014 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren, einem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren, war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Ehefrau beantragt, ihr die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns (§ 117 Abs. 2 ZPO) zugänglich zu machen.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Interesse auf Einsichtnahme weiter.

II.