Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2014 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
In dem Ausgangsverfahren, einem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren, war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Ehefrau beantragt, ihr die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns (§ 117 Abs. 2 ZPO) zugänglich zu machen.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Interesse auf Einsichtnahme weiter.
II.
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