SchlHOLG - Urteil vom 01.02.2000
8 UF 96/99
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 767 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 770
OLGReport-Schleswig 2000, 176
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 257/98

Nichteheliche Lebensgemeinschaft der geschiedenen Ehefrau

SchlHOLG, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 8 UF 96/99

DRsp Nr. 2000/9163

Nichteheliche Lebensgemeinschaft der geschiedenen Ehefrau

Begründet die Frau nach der Scheidung eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, dann kann, wenn die neue Verbindung gelöst wird, der ursprüngliche Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wieder aufleben.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 767 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben im März 1988 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die Tochter S, geboren am, hervorgegangen. Im Januar 1990 trennten sich die Parteien. Ihre Ehe wurde im August 1991 geschieden. Die Tochter S lebt bei der Beklagten. Am 9.8.1991 schlossen die Parteien einen gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich, nach dem sich der Kläger verpflichtete, monatlich 820 DM Unterhalt zu zahlen, davon 500 DM Ehegattenunterhalt und 320 DM Kindesunterhalt. Dabei gingen die Parteien von einem Einkommen des Klägers in Höhe von ca. 2700 DM netto und der Beklagten in Höhe von etwa 980 DM netto aus. Inzwischen haben die Parteien den Kindesunterhalt einvernehmlich auf monatlich 425 DM erhöht.