Der Prozeßkostenhilfeantrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die von ihnen beabsichtigte Berufung nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Den Klägern steht für die Zeit ab Dezember 1997 kein Anspruch aus §§ 1601 ff BGB auf Zahlung von Kindesunterhalt zu. Die Beklagte ist nämlich nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat nämlich ausreichend dargelegt, daß sie jedenfalls ab Dezember 1997 krankheitsbedingt nicht (mehr) in der Lage war, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es gerechtfertigt hätte, an ihre Kinder - die Kläger - Unterhalt zu zahlen. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Attesten ergibt sich, daß die im Dezember 1997 bereits hochschwangere Beklagte im Hinblick auf ihre Schwangerschaft arbeitsunfähig war, so daß sie daran gehindert war, ein eigenes Einkommen zu erzielen.
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