OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2005
10 WF 215/04
Normen:
GKG § 21 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 162
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 423/02

Nichterhebung von Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 10 WF 215/04

DRsp Nr. 2008/12931

Nichterhebung von Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken wegen unrichtiger Sachbehandlung

»Veranlasst das Gericht auf die Mitteilung hin, ein Beteiligter sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, die Übersetzung von an die Parteien gerichteten Schriftstücken, liegt kein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler vor, der das Nichterheben von Kosten nach § 8 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 = § 21 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 rechtfertigt «

Normenkette:

GKG § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach dem 1.7.2004 eingelegt worden und daher gemäß § 72 GKG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung als Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG n. F. anzusehen und als solche zulässig. Die Beschwerde kann sich insbesondere auch gegen die Notwendigkeit und Höhe von Auslagen, hier der Dolmetscher- und Übersetzerkosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 66 GKG, Rz. 20). Dies folgt schon daraus, dass die Parteien anders als die Entschädigungsberechtigten und der Vertreter der Staatskasse kein Beschwerderecht gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetscher zu gewährenden Entschädigung nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 ZSEG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung bzw. nach § 4 Abs. 3 JVEG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung haben (vgl. Hartmann, aaO., § 4 JVEG, Rz. 22 f.).