Die Beschwerde ist nach dem 1.7.2004 eingelegt worden und daher gemäß § 72 GKG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung als Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG n. F. anzusehen und als solche zulässig. Die Beschwerde kann sich insbesondere auch gegen die Notwendigkeit und Höhe von Auslagen, hier der Dolmetscher- und Übersetzerkosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 66 GKG, Rz. 20). Dies folgt schon daraus, dass die Parteien anders als die Entschädigungsberechtigten und der Vertreter der Staatskasse kein Beschwerderecht gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetscher zu gewährenden Entschädigung nach §§
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