SchlHOLG - Urteil vom 19.12.2000
8 UF 201/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 1572 § 1573 § 1585 c ;
Fundstellen:
FuR 2001, 553
OLGReport-Schleswig 2001, 250

Nichtiger Unterhaltsverzicht bei drohender Sozialhilfebedürftigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 8 UF 201/99

DRsp Nr. 2001/6867

Nichtiger Unterhaltsverzicht bei drohender Sozialhilfebedürftigkeit

Ein Unterhaltsverzicht ist nichtig, wenn er für die Vertragsparteien erkennbar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Verzichtenden führt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 1572 § 1573 § 1585 c ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten am 18. Dezember 1992 die Ehe geschlossen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

Für die am 1961 geborene Klägerin war es die zweite Ehe. Aus ihrer ersten Ehe stammen zwei Kinder, die sich in einer Pflegefamilie befinden. Die Klägerin hat den Beruf einer Verkäuferin erlernt. Während des Zusammenlebens der Parteien hat sie überwiegend Sozialleistungen erhalten. Sie leidet unter schweren Depressionen, insulinpflichtigem Diabetes, chronischer Pankreatitis und ist im Jahre 1994 an einem Zervix-Karzinom operiert worden. Zurzeit bezieht sie Sozialhilfe.

Der am 1959 geborene Beklagte war bis zum August 1997 Angestellter der Post. Das Arbeitsverhältnis ist einvernehmlich aufgelöst worden, der Beklagte hat eine Abfindung erhalten. Bis Juni 1998 hat er Arbeitslosengeld erhalten, danach wegen einer Umschulungsmaßnahme bis April 2000 Unterhaltsgeld. Er sollte zum Versicherungskaufmann ausgebildet werden. Danach hat er etwa 1 1/2 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit September 2000 ist er arbeitslos.