OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.2003
5 W 568/03
Normen:
BGB § 138 § 781 § 1353 ; ZPO § 767 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 795 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1559
WM 2004, 179
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 118/03

Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses wegen krasser Überforderung des Schuldners; Inanspruchnahme des mithaftenden Ehegatten nach Scheidung der Ehe

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 5 W 568/03

DRsp Nr. 2005/20447

Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses wegen krasser Überforderung des Schuldners; Inanspruchnahme des mithaftenden Ehegatten nach Scheidung der Ehe

»1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis, das den Versprechenden finanziell krass überfordert und ausschließlich gegen den Ehepartner bestehende Bankansprüche sichert, ist nichtig. Ausreichende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schließen eine derartige Überforderung nicht aus, wenn sie auf dem Geschäftsbetrieb gründen, für den die Bankkredite gezahlt wurden. 2. Nach Scheidung der Ehe kann auch das Interesse der Bank, Vermögensverschiebungen zu begegnen, einem derartigen Schuldanerkenntnis nicht mehr den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen.«

Normenkette:

BGB § 138 § 781 § 1353 ; ZPO § 767 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 795 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, die sich allein gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe und damit gegen Nr. 1 des vom Landgericht verfassten Beschlusstenors richtet, ist innerhalb der gesetzlichen Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache einen Teilerfolg.