Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete Antrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 17.16 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos ist.
2. Die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 17.16 - auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 - 7 OB 101/15 - wegen Unzulässigkeit verworfen.
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