EuGH - Urteil vom 15.12.2005
Rs C-86/03
Normen:
EG Art. 230 ; RL 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in einem Teil des griechischen Hoheitsgebiets zuzulassen - Richtlinie 1999/32/EG - Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe; Sachgebiete: Umwelt, Angleichung der Rechtsvorschriften;

EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen Rs C-86/03

DRsp Nr. 2006/16720

Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in einem Teil des griechischen Hoheitsgebiets zuzulassen - Richtlinie 1999/32/EG - Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe; Sachgebiete: Umwelt, Angleichung der Rechtsvorschriften;

Normenkette:

EG Art. 230 ; RL 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 Art. 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klage beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/3/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen Antrag Griechenlands auf Zulassung der Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in seinem Hoheitsgebiet (ABl. 2003, L 4, S. 16, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Hilfsweise beantragt sie gemäß Artikel 241 EG, die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121, S. 13, im Folgenden: Richtlinie) für unanwendbar zu erklären.

Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

2. Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie, die auf der Grundlage des Artikels 130 s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen worden ist, bestimmt: