BGH - Urteil vom 11.12.2002
XII ZR 51/00
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 604
BGHReport 2003, 454
BGHZ 153, 189
JZ 2003, 903
NJW 2003, 1326
VersR 2003, 1325
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Detmold,

Nichtigkeitsklage bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Klage

BGH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen XII ZR 51/00

DRsp Nr. 2003/2583

Nichtigkeitsklage bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Klage

»Allein deshalb, weil einer Partei die Klageschrift, die Ladung zum Termin und das Urteil öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von dem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustellung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in solchen Fällen unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Wege einer Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme eines durch ein Scheidungsverbundurteil abgeschlossenen Verfahrens.

Die Klägerin ist Rumänin, der Beklagte ist Deutscher. Die Parteien haben sich in Rumänien kennengelernt und haben, nachdem am 27. April 1994 eine gemeinsame Tochter geboren worden war, am 9. Juli 1994 in Rumänien geheiratet. Im September 1994 sind sie nach Deutschland übergesiedelt, haben dort aber nur einige Monate zusammen gewohnt. Im Februar 1995 hat die Klägerin die gemeinsame Wohnung verlassen und ist, ohne ihre Tochter, nach Rumänien zurückgekehrt, wo sie - mit einer kurzen Unterbrechung - seither lebt. Die Tochter lebt bei dem Beklagten in Deutschland. Die Gründe der Trennung sind zwischen den Parteien streitig.