OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.10.2014
2 M 93/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1297;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 227/14

Nichtvorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung vor der Überprüfung der Echtheit der von einem Ausländer vorgelegten Dokumente

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 M 93/14

DRsp Nr. 2015/3321

Nichtvorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung vor der Überprüfung der Echtheit der von einem Ausländer vorgelegten Dokumente

Solange die Überprüfung der Echtheit der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes der zuständigen deutschen Botschaft noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1297;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.