I.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2006 die am 30.09.1981 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es monatliche Rentenanwartschaften von 1,83 EUR, bezogen auf den 31.07.2003 (Ehezeitende), von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die von der Antragstellerin in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine so genannte AOW-Pension sei bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch zu seinen Gunsten ergäbe. Jedenfalls aber sei der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft der Antragstellerin auszuschließen.
II.
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