OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2006
II-2 UF 56/06
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1587c Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.01.2006

Niederländische AOW-Pension ist im Versorgungsausgleich nicht in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 56/06

DRsp Nr. 2009/957

Niederländische AOW-Pension ist im Versorgungsausgleich nicht in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen

Die niederländische AOW-Pension ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Sie wirkt sich somit weder auf den öffentlich-rechtlichen Ausgleich aus, noch ist sie schuldrechtlich auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1587c Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2006 die am 30.09.1981 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es monatliche Rentenanwartschaften von 1,83 EUR, bezogen auf den 31.07.2003 (Ehezeitende), von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die von der Antragstellerin in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine so genannte AOW-Pension sei bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch zu seinen Gunsten ergäbe. Jedenfalls aber sei der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft der Antragstellerin auszuschließen.

II.