Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Minden vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat der Beteiligte zu 1) u.a. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn K, geboren am ##.##.##06 hervorgegangen aus der Ehe mit T beantragt. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Kinder, L , geboren am ##.##.##94 und N , geboren am ##.##.##95, hervorgegangen. Die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Die beiden Töchter wohnen seit der Trennung der Eltern im Einvernehmen mit der Kindesmutter beim Beteiligten zu 1). K lebte zunächst bei der Kindesmutter. Der Beteiligte zu 1) hat sich dann mit der Kindesmutter darauf verständigt, dass K jeweils eine Woche lang im Wechsel bei dem Beteiligten zu 1) und der Kindesmutter wohnen soll.
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