OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2012
II-6 WF 43/12
Normen:
JVEG §§ 8 ff; KostO § 14 Abs. 3, 16;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 320/10

Niederschlagung und Herabsetzung der Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 43/12

DRsp Nr. 2013/1900

Niederschlagung und Herabsetzung der Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten

Einwendungen, mit denen eine Niederschlagung oder Herabsetzung der Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten nicht begründet werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Minden vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG §§ 8 ff; KostO § 14 Abs. 3, 16;

Gründe

I.

In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat der Beteiligte zu 1) u.a. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn K, geboren am ##.##.##06 hervorgegangen aus der Ehe mit T beantragt. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Kinder, L , geboren am ##.##.##94 und N , geboren am ##.##.##95, hervorgegangen. Die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.

Die beiden Töchter wohnen seit der Trennung der Eltern im Einvernehmen mit der Kindesmutter beim Beteiligten zu 1). K lebte zunächst bei der Kindesmutter. Der Beteiligte zu 1) hat sich dann mit der Kindesmutter darauf verständigt, dass K jeweils eine Woche lang im Wechsel bei dem Beteiligten zu 1) und der Kindesmutter wohnen soll.

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