Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Erbin des Notars G. S.
in M. Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten bei der Beurkundung eines Ehevertrags vom 25. Oktober 2000.
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