BGH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen XII ZB 29/99
DRsp Nr. 1999/8087
Notierung der Berufungsbegründungsfrist
Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß eine vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene (hypothetische) Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und notfalls berichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die konkrete Anweisung erteilt hat, die Berufung erst am letzten Tag der Frist einzulegen.