BGH - Beschluß vom 25.08.1999
XII ZB 29/99
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234, § 519 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Notierung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen XII ZB 29/99

DRsp Nr. 1999/8087

Notierung der Berufungsbegründungsfrist

Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß eine vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene (hypothetische) Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und notfalls berichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die konkrete Anweisung erteilt hat, die Berufung erst am letzten Tag der Frist einzulegen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234, § 519 Abs. 2 ;

Gründe: