OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2003
2 W 30/03
Normen:
BGB § 917 ; HBO § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 468
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/14 O 82/03 - 23.04.2003,

Notwegerecht für Notfälle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 2 W 30/03

DRsp Nr. 2003/17125

Notwegerecht für Notfälle

»Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts unter besonderer Berücksichtigung von Notfällen.«

Normenkette:

BGB § 917 ; HBO § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstück, das sich im Außenbezirk des Landschaftsschutzgebietes Taunus in E...-En. befindet. Die Antragsgegner sind Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Flurstücke 1..., 1..., 1... gleichfalls in E...-En.. Die Antragstellerin war über diese Grundstücke zu ihrem dahinter befindlichen Wochenendhaus gefahren und hatte auf dem Gelände der Antragsgegner einen früher vorhandenen Pfad zum Befahren mit Fahrzeugen herrichten lassen. Hiergegen hatten sich die jetzigen Antragsgegner mit einer Klage vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gewandt, Az.: 2/12 O 149/99. Mit Urteil vom 09.08.2001 hat das Landgericht die jetzige Antragstellerin und ihren Ehemann, die dortigen Beklagten, verurteilt, auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand des Pfades wieder herzustellen. Die hiergegen vom Ehemann der Antragstellerin und ihr eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.10.2002 (Az.: 3 U 187/01, Bl. 114 ff. d.A.) zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Bl. 114 ff. d.A.) wird voll inhaltlich Bezug genommen.