OLG Dresden - Beschluss vom 12.10.1999
1 Ss 453/99
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 § 338 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG,

Notwendige Verteidigung - Schwere der Tat - drohender Bewährungswiderruf

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 453/99

DRsp Nr. 2001/6458

Notwendige Verteidigung - Schwere der Tat - drohender Bewährungswiderruf

»Für die "Schwere der Tat" ist nicht nur die Höhe der zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen, sondern auch das Gewicht eines bei Verurteilung drohenden Bewährungswiderrufs.«

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer Antragsschrift vom 7. Oktober 1999 ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist zulässig und bereits aufgrund der in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO begründet.