LAG Köln, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 856/16
ArbG Köln, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6880/15
Notwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallGeltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im BetriebsrentenrechtPersönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesAnwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf bereits ausgeschiedene Mitarbeiter bzw. deren HinterbliebeneSchutz vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung wegen des AltersBenachteiligung wegen des Alters durch Abstandsklausel im BetriebsrentenrechtRechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch sachliche GründeLegitime Ziele einer Altersabstandsklausel als Rechtfertigung einer Benachteiligung
BAG, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 520/17
DRsp Nr. 2019/614
Notwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallGeltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im BetriebsrentenrechtPersönlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesAnwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf bereits ausgeschiedene Mitarbeiter bzw. deren HinterbliebeneSchutz vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung wegen des AltersBenachteiligung wegen des Alters durch Abstandsklausel im BetriebsrentenrechtRechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch sachliche GründeLegitime Ziele einer Altersabstandsklausel als Rechtfertigung einer Benachteiligung
Orientierungssätze:1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die die Hinterbliebenenrente von Witwen, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, um 5 vH für jedes weitere Jahr Altersunterschied vermindert, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1AGG (Rn. 27).2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt (Rn. 29).
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